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Freuen Sie sich auf Unterstützung - per Gesetz!

Das EEG

Das „Gesetz für den Vorrang Erneuerbarer Energien" (Erneuerbare-Energien-Gesetz, kurz: EEG) bildet noch immer vorrangig die Grundlage für den Bau und den Betrieb von Photovoltaik-Anlagen in Deutschland. Es fördert nämlich den Ausbau von Strom- und Wärmeerzeugung aus regenerativen Energien. Ziel des Gesetzes ist es, den Anteil der erneuerbaren Energien an der Stromversorgung allein bis zum Jahr 2020 auf mindestens 35% zu erhöhen. Zu den erneuerbaren Energien zählen u. a. die Wind- und die Sonnenenergie. Der Klimaschutz steht in diesem Gesetz nämlich an oberster Stelle. Das Gesetz gehört damit zu einer Reihe von Gesetzen, die in den letzten Jahren erlassen wurden, um die Abhängigkeit von fossilen Energieträgern langfristig zu verringern. Nach deutschem Vorbild haben bereits fast 50 Länder das EEG kopiert und vergleichbare Gesetze erlassen.

Das EEG fördert die Stromerzeugung durch: 

  • Solare Strahlungsenergie, z.B. Photovoltaik
  • Geothermie
  • Biomasse
  • Wasserkraft
  • Deponie-, Klär- und Grubengas

So funktioniert das Gesetz in Bezug auf die Photovoltaik:

1. Stromeinspeisung in das lokale Stromnetz

Den Betreibern von Photovoltaikanlagen wird die Möglichkeit eingeräumt, den selbst erzeugten Strom gegen eine gesetzlich festgelegte Vergütung über einen gesetzlich festgelegten Zeitraum hinweg in das lokale Stromnetz einzuspeisen. Das Gesetz zwingt die Netzbetreiber, den Strom abzunehmen und dafür die sog. Einspeisevergütung zu zahlen. Die Höhe der Einspeisevergütung richtet sich nach der Art der Anlage (Aufdach- oder Freiflächenanlage), der Anlagengröße und danach, wann die Anlage erstmals in Betrieb genommen wurde. Denn grundsätzlich zum Ende eines jeden Kalendermonats sinkt die Einspeisevergütung, die über die gesamte Laufzeit hinweg gezahlt wird, prozentual zum Vormonat. Das nennt man Degression.

Das Gesetz verpflichtet den zuständigen Netzbetreiber zum Anschluss der jeweiligen Anlage, zur Abnahme des Stroms und zur Vergütung desselbigen. Aufgrund dieser gesetzlich festgelegten Pflichten brauchen Anlagen- und Netzbetreiber keinen Vertrag zu schließen!  

Anstatt die Einspeisevergütung vom lokalen Netzbetreiber zu verlangen, kann der Anlagenbetreiber auch den Strom direkt vermarkten, also etwa an der Strombörse verkaufen. Er wird damit zum Energieversorger.

2. Stromverbrauch in unmittelbarer räumlicher Nähe der Anlage

Die Betreiber von Photovoltaikanlagen können den von ihnen selbst erzeugten Strom nach dem EEG auch selber verbrauchen oder in unmittelbarer räumlicher Nähe der Anlage von einem Dritten verbrauchen lassen, wenn der Strom dazu nicht durch ein Netz geleitet wird. Angesichts der stetig steigenden Strompreise kann der Stromverbraucher vor Ort so günstigeren Strom nutzen bzw. kaufen und die Stromnetze werden nicht zusätzlich belastet.

Das EEG ist ständigen Änderungen unterworfen, da der Umweltschutz ein voranschreitender Prozess ist, der von volkswirtschaftlichen Belangen und politischen Interessen tangiert wird. So führt das Gesetz, das bis vor ein paar Jahren lediglich die Einspeisung von Strom zum Erhalt der Einspeisevergütung kannte, die Anlagenbetreiber nunmehr durch verschiedene Mechanismen (Marktintegrationsmodell, Marktprämie) an den Strommarkt heran und ermöglicht darüber hinaus den wirtschaftlichen Selbstverbrauch des Stromes direkt dort, wo er erzeugt wurde. Das schont zum einen die Stromnetze, zum anderen den Geldbeutel der Stromverbraucher. Unter dem folgenden Link ist der gesamte aktuelle Gesetzestext abrufbar: http://bundesrecht.juris.de >>

EEG-Clearingstelle: Wissenswertes rund um die Photovoltaik

Unter diesem Link www.clearingstelle-eeg.de >> finden Sie wichtige Informationen zum Thema Erneuerbare Energien. Die EEG-Clearingstelle wurde durch das Bundesministerium für Umwelt geschaffen. Sie beantwortet aktuelle Fragen zum Gesetz und bietet die Möglichkeit, Streitigkeiten außerhalb der Gerichte zu lösen.

Anmeldung von Photovoltaik-Anlagen

Neu installierte Photovoltaik-Anlagen müssen der Bundesnetzagentur gemeldet werden. Diese Anmeldung ist die Voraussetzung dafür, dass die Einspeisevergütung gezahlt wird. Im Anmeldeformular müssen der Standort und die Anlagenleistung mitgeteilt werden. Dadurch kann die Bundesnetzagentur ermitteln, wie hoch die Leistung der in diesem Jahr neu installierten Photovoltaik-Anlagen ist. Die Gesamtleistung nimmt nämlich Einfluss auf die Höhe der Einspeisevergütung für das Folgejahr.   

Die Bundesnetzagentur unterhält ein Online-Meldeportal, das unter folgendem Link erreichbar ist: https://app.bundesnetzagentur.de >> 

Weitere Informationen zum Vorgang der Meldung sind unter folgendem Link zu finden: www.bundesnetzagentur.de >>

Baurechtliche Grundlagen

In Deutschland finden sich in zahlreichen Gesetzen und Verordnungen Regelungen über den Bau von Photovoltaik-Anlagen. Die wichtigsten sind:

  • das Baugesetzbuch des Bundes (BauGB)
  • die Bebauungspläne der Städte und Gemeinden, erstellt nach der Baunutzungsverordnung (BauNVO)
  • die Bauordnungen der jeweiligen Länder

Gebäudeanlagen  

Eine Baugenehmigung für Photovoltaik-Anlagen auf Gebäuden ist grundsätzlich nicht erforderlich. Ausnahmen bilden jedoch oftmals Anlagen auf

  • öffentlichen Gebäuden
  • denkmalgeschützten Häusern (auch Ensembleschutz) sowie
  • besonders große oder hohe Anlagen/Häuser oder auch
  • Fassadenanlagen

Bei Zweifeln darüber, ob eine Baugenehmigung nötig ist oder nicht, sollte man sich mit der jeweils zuständigen Behörde in Verbindung setzen. Dort kann dann auch die Erteilung einer ggf. notwendigen Genehmigung beantragt werden.

In den Landesbauordnungen ist geregelt, inwieweit Photovoltaik-Anlagen in dem jeweiligen Bundesland genehmigungsfrei sind. Etwaige Regelungen finden sich dort meist unter dem Abschnitt „Genehmigungs- und verfahrensfreie Bauvorhaben". Auf den Seiten des Bundesverbandes Solarwirtschaft e. V. (BSW) sind sowohl aktuelle Zusammenstellungen dieser Paragrafen, wie auch interessante Merkblätter zum Thema aufgeführt. www.solarwirtschaft.de >> 

Freiflächenanlagen

Der rege Zubau an Freiflächenanlagen und der damit verbundene Eingriff in die Natur führten im Jahr 2010 dazu, dass Freiflächenanlagen fortan nur noch unter engen Voraussetzungen gebaut werden dürfen. So entstehen Freiflächenanlagen grundsätzlich nur noch auf „ökologisch wertlosen" Flächen, wie:

  • auf bereits versiegelten Flächen
  • auf Konversionsflächen, d. h. auf ehemals wirtschaftlich oder militärisch genutzten Flächen wie z. B. alten Zechengeländen, Tankstellen oder Flugplätzen
  • entlang von Autobahnen oder Schienenwegen

Darüber hinaus muss die Fläche im geltenden Bebauungsplan als „Sondernutzungsfläche zum Zwecke der Stromerzeugung" ausgewiesen sein.

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